Blogbeitrag #17: Kennst und nutzt du die Steuererleichterungen für pflegende Eltern?

Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sind keine “Vorteile”. Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sehen sich regelmäßig mit weit überdurchschnittlichen Kosten für ihren Lebensunterhalt oder das Berufsleben konfrontiert. Daher gibt es Steuererleichterungen, vor allem im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer.

Das Wichtigste vorab: Ich bin keine Steuerberaterin. Ich bin Ordnungsberaterin und unterstütze Menschen dabei, ihre Dokumente oder ihr Zuhause in Ordnung zu bringen. Aber ich bin auch eine pflegende Mutter, die gerade ihre Steuererklärung vorbereitet. Vielleicht helfen diese Steuer-Hinweise auch dir.

Das Zweitwichtigste: Meine Quellen

Als Wissenschaftlerin und Lektorin nenne ich natürlich meine Quellen (nein, ich habe nicht die KI gefragt):

Zur “Anlage Kind”

  • Allgemein: Der Kinderfreibetrag liegt bei 3.336 € bei Einzelveranlagung oder 6.672 € bei zusammen veranlagten Eltern.

  • Zeile 21: Bei volljährigen Kindern mit Behinderung wird dieser Freibetrag weiterhin gewährt, wenn sie sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können (UND die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist).

  • Zeile 59-63: Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages, falls das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.

    Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB), der vom Versorgungsamt vergeben wurde und liegt zwischen 384 € (GdB 20) und 2.840 € (GdB 100).

    Bei den Merkzeichen “Bl” (blind), “TBl” (taubblind) oder “H” (hilflos) oder den Pflegegraden 4 oder 5 beläuft sich dieser Pauschbetrag auf jährlich 7.400 €. ‍ ‍

  • Zeile 64-66: Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale, falls das Kind die Pauschale nicht selbst in Anspruch nimmt.‍

    Die Höhe der Fahrtkostenpauschale beträgt bei Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GDB von 70 in Kombination mit Merkzeichen “G” 900 €. Bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sowie den Pflegegraden 4 und 5 liegt er bei 4.500 €.

‍Zur “Anlage Außergewöhnliche Belastungen”

  • Zeile 11-20: Pflege-Pauschbetrag, den pflegende Angehörige oder Eltern, die unentgeltlich pflegen, beantragen können.

  • Wichtig: Bei pflegenden Eltern zählt das Pflegegeld des Kindes nicht als Einnahme, bei pflegenden Angehörigen schon.

    Die Höhe des Pflege-Pauschbetrages richtet sich nach den einzelnen Pflegegraden, von 600 € bei Pflegegrad 2 bis zu 1.800 € bei Pflegegrad 4 und 5 bzw. Merkzeichen “H”. ‍

  • Zeile 23-41: Andere Aufwendungen: Kosten für behindertengerechten Umbau (die nicht von der Kranken- / Pflegekasse übernommen werden), Krankheits-, Kur- und Pflegekosten, Kosten für Hilfsmittel, Sonstige Ausgaben (z. B. Bücher in Braille-Schrift) können geltend gemacht werden.

‍Wenn es dir möglich ist, lass dich von einem Steuerhilfeverein oder einer Steuerberaterin bei der Steuererklärung unterstützen.

Wenn du deine Unterlagen in Ordnung bringen möchtest, melde dich bei mir. Ich komme gerne vorbei und sortiere mit dir deine Unterlagen, damit du dich besser zurechtfindest und dir Steuererklärungen, Widerspruch-Schreiben oder Ähnliches in Zukunft etwas leichter fallen.

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